KARATE® FORST flüssig
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Produktinformationen
Produktinformationen "KARATE® FORST flüssig"
Karate Forst flüssig ist ein Insektizid der neuesten Generation und hat sich in allen Forstanwendungen als hocheffizient erwiesen.
Der Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin ist im Sonnenlicht stabil und besetzt deshalb auf pflanzlichen Oberflächen eine bemerkensweise Dauerwirkung. Die insektizide Wirkung wird durch eine Störung der natürlichen Reizweiterleitung erreicht, d.h. die Insekten werden durch eine Reizüberflutung des Nervensystems abgetötet. Das Produkt ist breit wirksam und in folgenden Indikationen zugelassen:
- Rinden- und holzbrütende Borkenkäfer (ausgenommen Xylosandrus)
- Blatt- und nadelfressende Käfer (ausgenommen Maikäfer)
- Freifressende Schmetterlingsraupen
- Großer Brauner Rüsselkäfer
- Blattläuse
Der Anwender schätzt die neuartige Mikroverkapselung des Wirkstoffes, der erst auf der Zielfläche freigesetzt wird. Der Belag ist nach einer Stunde regenfest. Weitere Vorteile sind:
- Erfasst alle beweglichen Stadien der Schädlinge
- Lagerung: Das Produkt kann bis +/- 0° gelagert werden
- Karate Forst flüssig ist geruchsneutral
- Die Wirkung setzt bei Kontakt und Fraß ein
- Das Mittel ist in der Spritzapplikation gegen Schmetterlingsraupen bienenungefährlich. Eine Wartezeit für wildwachsende Pilze ist nicht erforderlich. Bei Vorhandensein von Waldbeeren sollte die Behandlung nach der Beerenernte bzw. bis zum Beginn der Beerenblüte durchgeführt werden. Andernfalls dafür Sorge tragen, dass die Beeren nicht zum Verzehr gelangen
- Günstiges Preis-Leistungsverhältnis
Bei der Ausbringung empfehlen wir Arbeitsschutzmaßnahmen - siehe Zubehör!
NB6623: Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00 Uhr angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl.I S 1410, beachten.
Pflanzenschutzgesetz - PflSchG § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden
| Sachkundenachweispflichtig: | Ja |
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Lindleystraße 8 D
60314 Frankfurt am Main
E-Mail: internet-marketing@syngenta.com
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