Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende.
Preisstellung netto zzgl. der gesetzlichen 19% Mehrwertsteuer.
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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Flügel GmbH · 37520 Osterode am Harz

§ 1 Geltungsbereich

1. Die hier veröffentlichten AGB gelten ausschließlich für Deutschland. Für Lieferungen außerhalb Deutschlands gelten andere Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. Unter Ausschluss abweichender, entgegenstehender oder ergänzender allgemeiner Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der FLÜGEL GmbH und dem Kunden, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, sowie im Sinne von § 310 Abs.1 BGB. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. In der Lieferung durch uns liegt keine Zustimmung abweichender Bedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind ausschließlich für Behörden, Handwerk, Handel, Industrie und die freien Berufe zur Verwendung in der selbständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestimmt (§ 9 PAngV).

2. Bei allen Artikeln, insbesondere chemischen Erzeugnissen, erklärt der Käufer durch seine Bestellung, über die vom Gesetzgeber ggf. geforderten Voraussetzungen zum Umgang mit diesen Stoffen zu verfügen, insbesondere Inhaber des Sachkundenachweises ist, soweit dieses erforderlich ist (§ 9 PflSchG).Das gilt insbesondere für Ausbringung, Lagerung, Transport, Entsorgung von Restmengen und Leergebinden bei Pflanzenschutzmitteln und allen chemischen Erzeugnissen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen. An gesonderte schriftliche Angebote halten wir uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, 30 Kalendertage gebunden. § 3 Ziffer 3. bleibt davon unberührt.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert; eine bereits erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

5. Angaben in unseren Katalogen, Prospekten, Werbeschriften usw. über Maße, Gewichte, Beschaffenheit, Qualität und Leistung sind nur annähernd und nur maßgeblich, wenn wir sie als ausdrücklich verbindlich bezeichnen.

§ 3 Preise und Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3. Soweit sich darüber hinaus nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten aus für uns nicht zu vertretenen Gründen, z.B. durch gestiegene Rohstoffpreise oder Einkaufspreise, nachweisbar und wesentlich (mehr als 5 %) erhöhen bzw. verringern, verpflichten sich die Parteien, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren. Dies gilt nur für derartige Kostenänderungen, die sich bei Aufträgen mit mehreren Teilabrufen der Ware nach der ersten Teillieferung ergeben bzw. wenn zwischen Auftragserteilung und dem vom Käufer gewünschten sowie vertraglich vereinbarten Liefertermin mehr als ein Monat liegt. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, die bei der Preiskalkulation noch nicht bekannt waren, sind wir – auch bei frachtfreier Lieferung – berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

4. Bei gesonderten Angeboten gelten die etwaigen abweichend von vorliegenden Bedingungen genannten Zahlungsbedingungen des Angebots und der jeweiligen Rechnung.

5. Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden unser Geschäftssitz.

6. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Ausstellungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist gemäß § 286 Abs. 3 BGB netto ohne Abzug. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der angegebenen Frist für uns verfügbar ist. Als Voraussetzung für die Gewährleistung von Skonto müssen sämtliche aus früheren Lieferungen an den Kunden noch offen stehenden Rechnungen bezahlt sein. Für Auslagen wie Fracht, Zoll, Verpackung etc. wird kein Skonto gewährt.

7. Bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszins. Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen, es sei denn diese sind rechtskräftig festgestellt, schriftlich anerkannt oder entscheidungsreif. Bei Scheck- und Wechselprotesten werden abweichend von allen vorher getroffenen Vereinbarungen sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

8. Sofern sich der Kunde im Zahlungsverzug aus vorangegangenen Aufträgen oder aus vorangegangenen Teillieferungen aus einem Auftrag befindet, sind wir berechtigt, weitere Aufträge bzw. weitere Teillieferungen aus dem Auftrag nur zu erfüllen, wenn hierfür Zahlung durch Vorkasse (ggf. auch per Nachnahme) geleistet wird. Die Ausführung des Auftrages erfolgt sobald die Vorauszahlung eingegangen ist. Dasselbe gilt bei neuen Geschäftsverbindungen und Kleinaufträgen unter 50,00 €.

9. Im Falle der Nichterfüllung des Käufers sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Käufer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges bzw. der Nichtabnahme gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

10. Bezahlungen werden stets auf die älteste fällige noch ausstehende Forderung aus einer Geschäftsverbindung verrechnet.

11. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Vorbehalt des Ankaufs durch die Landeszentralbank angenommen. Wechsel- und Diskontspesen sowie eventuell entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Sind Wechsel auf Nebenplätze oder das Ausland ausgestellt, übernehmen wir keine Gewähr für die rechtzeitige Beibringung des Protestes.

12. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt bzw. bestehen berechtigte Zweifel an der Bonität des Käufers behalten wir uns vor, ebenfalls nur per Nachnahme gegen Vorauszahlung zu liefern oder eine anderweitige ausreichende Sicherung zu verlangen.

§ 4 Verpackung und Versand

1. Die Kosten für normale Transportverpackung werden nicht berechnet, lediglich für Bestellungen mit einem Netto-Bestellwert unter 50,00 € berechnen wir einen Verpackungszuschlag von 5,00 € zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. In keinem Fall nehmen wir Verpackungen zurück. Etwaige Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung von Verpackungsmaterial zu Lasten des Kunden.

2. Wenn uns die Wahl des Spediteurs oder des Frachtführers überlassen wird, was der Fall ist ohne gesonderte Vereinbarung, liefern wir ab einem Netto-Warenwert von 300,00 € frei Haus (bei Postsendungen „frei“), ansonsten oder darunter ab Lager bzw. ab Werk. Für Wiederverkäufer gelten andere Frachtfreigrenzen, die erfragt werden können.

3. Ausgenommen von frachtfreier Lieferung sind Artikel, die im Katalog/Preisliste mit einem Symbol „ab Lager/ab Werk“ gekennzeichnet sind. Bei diesen Artikeln erfolgt die Lieferung ausschließlich ab Lager bzw. ab Werk. Wünscht der Käufer zusammen mit einer solchen Sendung auch die Lieferung von Ware, die gemäß obigen Ausführungen frei oder frei Haus geliefert werden würde, gehen die Frachtkosten ab Lager oder Werk für die gesamte Sendung zu Lasten des Käufers.

4. Kosten für etwaige besondere Versendungsformen gehen stets zu Lasten des Käufers.

5. Etwaige Frachtzuzahlungen durch uns gelten als Vorlagen zu Lasten des Käufers oder Bestellers. Versicherungen gegen Schäden oder Verluste werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers oder Bestellers zu seinen Lasten, das heißt auf seine Kosten, abgeschlossen.

6. Für Transportschäden oder Verlust haften wir nicht; diese müssen beim Beförderer geltend gemacht werden.

§ 5 Gefahrenübergang

Sofern vorliegend nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, spätestens mit Absendung der Ware ab Lager oder ab Werk auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir die Anfahrt übernommen haben.

§ 6 Lieferung / Liefermengen

1. Von uns angegebene Liefertermine gelten nur dann als kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben (Fixtermine). In allen übrigen Fällen ist es für den Eintritt unseres Lieferverzuges erforderlich, dass der Kunde eine angemessene Nachfrist setzt.

2. Lieferfristen und –termine verstehen sich ab Lieferort und gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir die Termine ausdrücklich gemäß Ziffer 1. als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, auch wenn die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er bei Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages pro Monat, berechnet, wobei der Besteller auch geringere Kosten nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche der Firma Flügel GmbH bleiben hiervon unberührt. Die Gefahr geht vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

5. Teillieferungen durch uns sind zulässig soweit sie für den Kunden keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Interessen an der Vertragsdurchführung darstellen.

6. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Falle der vereinbarten Abholung durch den Kunden mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden auf diesen über.

7. Eine Überlieferung der Aufträge bis zu 20 % ist produktionsbedingt bei Kleinaufträgen bis zu einem Warenwert von 1.500,00 € möglich und muss akzeptiert werden. Die Berechnung erfolgt sodann nach tatsächlicher Liefermenge.

8. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, Rohstofferschöpfung, Mobilmachung, Krieg, Terror, Sperrung von Verkehrswegen berechtigen uns entweder, eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Entschädigungsanspruch des Käufers entsteht hierdurch nicht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenseitigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn die einzelne Forderung in laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo anerkannt ist.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Waren verpflichtet.

3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns an der daraus hervorgegangenen, neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Warenwerten zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und wird von dem Käufer kostenfrei verwahrt.

4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Anderweitige Verfügungen, wie Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet. Sämtliche, dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Eine Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.

5. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen von uns hat der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, diese Anzeige der Abtretung jederzeit vorzunehmen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.

6. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und Vermengung, ferner zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden bekannt wird.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und evtl. Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in die Bücher des Kunden zu nehmen, soweit uns dieses zur Sicherung unserer Rechte dient.

7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die Forderungen von uns insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten nach billigendem Ermessen und eigener Wahl freizugeben.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, unverzüglich zu untersuchen. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.

3. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

4. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 9 Mängel

1. Angaben über Eignung und Anwendung der von uns gelieferten Waren befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen betreffend die Eignung der Produkte für die von Kunden beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Mündliche Äußerungen, Anpreisungen oder Bewerbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- und Betriebsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage- und Betriebsanleitung verpflichtet und dieses auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung bzw. der Betriebsanleitung der ordnungsgemäßen Montage/ dem ordnungsgemäßen Betrieb entgegensteht.

2. Bei nachgewiesenen Mängeln beseitigen wir nach eigener Wahl die Mängel kostenlos oder liefern gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz.

3. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen unmöglich, unzumutbar oder als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur – gegebenenfalls zweimaligen – Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde.

4. Werden Mängel entdeckt, ist die Verwendung, Be- und Verarbeitung sofort einzustellen und uns die Möglichkeit der Besichtigung der bemängelten Ware einzuräumen.

5. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei der Veräußerung gebrauchter Güter wird die Gewährleistung ausgeschlossen, wobei allerdings die in Satz 2 gewährten Schadensersatzansprüche hiervon ausgenommen sind.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

§ 10 Haftung

1. Wir schließen unsere Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder beim Fehlen einer besonderen zugesicherten Beschaffenheit der Ware, wenn und soweit diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Kalenderjahr nach Ablieferung der Ware und nach Kenntnis des Kunden vom Schadenseintritt und dem Schadensverursacher. Dies gilt nicht, soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, und dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Personen; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften uneingeschränkt.

5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen können Käufer ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unserer Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen verlangen. Der Käufer hat den eingetretenen Schaden dem Grund und der Höhe nach nachzuweisen.

§ 11 Rechte Dritter / Urheberrechte

Erfolgen Lieferungen nach Plänen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung schuldrechtlich freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, uns eine liquide Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bankbürgschaft zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Rücksendungen

1. Gleichgültig aus welchem Grund, Rücksendungen sind stets „frei Haus“ an uns zurückzusenden. Unfreie Lieferungen werden nicht angenommen. Bei Rücksendungen aufgrund berechtigter, fristgemäßer Reklamation hat der Käufer Anspruch auf Erstattung angemessener Frachtkosten.

2. Kurante Waren nehmen wir nach vorheriger Absprache zurück. Gut geschrieben wird der jeweilige Netto-Warenwert abzüglich 10 % Bearbeitungsgebühr. Die Frachtkosten für Hin- und Rücksendungen sind vom Käufer zu tragen.

§ 13 Rücktritt

1. Die Verkaufs- und Lieferverträge werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Käufers wirksam geschlossen. Bei Fehlen oder Wegfall dieser Geschäftsgrundlage steht uns das Recht des jederzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu bzw. die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse. Hierdurch eventuell entstehende Kosten des Verkäufers (z. B. Rechtsanwaltskosten u. a.) hat der Käufer zu tragen.

2. Das Rücktrittsrecht steht uns ferner bei Zahlungsverzug des Käufers, nicht ordnungsgemäßer Abnahme der Ware sowie bei Eintritt aller derjenigen Umstände zu, die uns eine fristgerechte oder sonst wie ordnungsgemäße Vertragserfüllung unmöglich machen, es sei denn, dass wir solche Umstände selbst zu vertreten haben.

§ 14 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die zur Vertragsabwicklung notwendigen Daten des Kunden in automatischen Datenverarbeitungsanlagen durch uns gespeichert werden. Für die genauen Umstände der Datenverarbeitung und Rechte von Betroffenen wird auf unsere Datenschutzerklärung verwiesen.

§ 15 Abnahme / Zahlung

1. Falls kein fester Abnahmetermin vereinbart wurde, sind wir berechtigt die fertige Ware nach 3 Monaten in Rechnung zu stellen.

2. Wird der vereinbarte Abnahmetermin vom Kunden nicht eingehalten, sind wir berechtigt die Ware zu berechnen.

§ 16 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist Osterode am Harz, soweit nicht gesetzlich ein anderer Erfüllungsort zwingend gilt.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Auslegung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch für Scheck- und Wechselansprüche – ist Osterode, soweit gesetzlich nicht zwingend ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

§ 17 Schriftform / Salvatorische Klausel

1. Neben dem schriftlichen Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaig unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte, rechtliche und/oder wirtschaftliche Zweck weitergehend erreicht werden kann.

Osterode am Harz im September 2018

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